1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 13.03.2009, Az.: 3 Ca 645/08, wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 511,51 € festgesetzt.
I. Dem Beschwerdeführer wurde durch Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 06.06.2008 unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe unter Auferlegung monatlicher Raten in Höhe von 95,00 €, beginnend ab dem 01.07.2008 bewilligt. Der Kläger leistete ab 01.12.2008 keine Zahlungen. Er wurde durch arbeitsgerichtliche Schreiben vom 29.01. und 26.02.2009 unter Hinweis auf die gesetzlichen Folgen des Ratenverzugs erfolglos zur Zahlung aufgefordert.
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