LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 03.08.2009
9 Ta 158/09
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4; ZPO § 124 Nr. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, 3 Ca 645/08 vom 13.03.2009,,

Aufhebung der Prozesskostenhilfe bei Zahlungsrückstand

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03.08.2009 - Aktenzeichen 9 Ta 158/09

DRsp Nr. 2009/22994

Aufhebung der Prozesskostenhilfe bei Zahlungsrückstand

Gemäß § 124 Nr. 4 ZPO kann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgehoben werden, wenn die Partei länger als 3 Monate mit der Zahlung einer Monatsrate im Rückstand ist; geänderte wirtschaftliche Verhältnisse bleiben dabei unberücksichtigt, wenn der Antragsteller mehrfach ohne Erfolg aufgefordert wurde, die von ihm behaupteten geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse durch genau bezeichnete Belege nachzuweisen.

Tenor:

1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 13.03.2009, Az.: 3 Ca 645/08, wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 511,51 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4; ZPO § 124 Nr. 4;

Gründe:

I. Dem Beschwerdeführer wurde durch Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 06.06.2008 unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe unter Auferlegung monatlicher Raten in Höhe von 95,00 €, beginnend ab dem 01.07.2008 bewilligt. Der Kläger leistete ab 01.12.2008 keine Zahlungen. Er wurde durch arbeitsgerichtliche Schreiben vom 29.01. und 26.02.2009 unter Hinweis auf die gesetzlichen Folgen des Ratenverzugs erfolglos zur Zahlung aufgefordert.