Aufhebung der Prozesskostenhilfe bei wahrheitswidrigen Angaben zur Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung
LAG Niedersachsen, Beschluss vom 19.07.2006 - Aktenzeichen 10 Sa 48/06
DRsp Nr. 2006/28029
Aufhebung der Prozesskostenhilfe bei wahrheitswidrigen Angaben zur Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung
»Ergibt sich aus einer Beweisaufnahme, dass die unbemittelte Partei vorsätzlich falsche Angaben zu dem für die Beurteilung der Erfolgsaussicht maßgeblichen Sachverhalt gemacht hat und wusste sie oder hielt es jedenfalls für möglich, dass ihre Darstellung unrichtig ist, gibt dies Veranlassung, die Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Ziffer 1 ZPO aufzuheben.«