Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 29.03.2010 - 5 Ca 555/04 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Dem Kläger war für den ersten Rechtszug durch Beschluss am 30.03.2004 zunächst ohne Zahlungsbestimmung Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Durch Beschluss vom 29.11.2007 hat das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - eine Zahlungsbestimmung dahingehend getroffen, dass der Kläger ab dem 15.12.2007 monatliche Raten in Höhe von 45,00 € zu zahlen hatte.
Der Kläger zahlte zunächst die monatlichen Raten bis einschließlich Oktober 2009.
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