LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 23.08.2010
11 Ta 163/10
Normen:
ZPO § 124 Nr. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 29.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 555/04

Aufhebung der Prozesskostenhilfe bei Verzug mit Ratenzahlung; unsubstantiierter Einwand fehlenden Verschuldens

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.08.2010 - Aktenzeichen 11 Ta 163/10

DRsp Nr. 2010/20054

Aufhebung der Prozesskostenhilfe bei Verzug mit Ratenzahlung; unsubstantiierter Einwand fehlenden Verschuldens

1. Ein Zahlungsrückstand ist unverschuldet, wenn die Partei aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse von Anfang an zur Einhaltung der Ratenzahlung nicht in der Lage war. 2. Will die Partei fehlendes Verschulden geltend machen, hat sie ihre (veränderte) Einkommenssituation auch in Bezug auf die aktuellen Belastungen sowohl anzugeben als auch zu belegen.

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 29.03.2010 - 5 Ca 555/04 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 124 Nr. 4;

Gründe:

I. Dem Kläger war für den ersten Rechtszug durch Beschluss am 30.03.2004 zunächst ohne Zahlungsbestimmung Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Durch Beschluss vom 29.11.2007 hat das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - eine Zahlungsbestimmung dahingehend getroffen, dass der Kläger ab dem 15.12.2007 monatliche Raten in Höhe von 45,00 € zu zahlen hatte.

Der Kläger zahlte zunächst die monatlichen Raten bis einschließlich Oktober 2009.