LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 31.03.2009
1 Ta 49/09
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 124 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 13.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1007/06

Aufhebung der Prozesskostenhilfe bei unvollständiger Vorlage angeforderter Belege im Nachprüfungsverfahren

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 31.03.2009 - Aktenzeichen 1 Ta 49/09

DRsp Nr. 2009/11342

Aufhebung der Prozesskostenhilfe bei unvollständiger Vorlage angeforderter Belege im Nachprüfungsverfahren

1. Da eine Änderung die Prozesskostenhilfeentscheidung zum Nachteil der Partei erst ausgeschlossen ist, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind (§ 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO), endet auch die Erklärungspflicht der Partei erst mit Ablauf von vier Jahren. 2. Fehlende Angaben und Nachweise zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachgeholt werden, da § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO keine Frist für die Abgabe der gebotenen Parteierklärung vorsieht. 3. Auch wenn sich die Partei gemäß § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO zunächst ohne weitere Vorgaben durch das Gericht nur darüber zu erklären hat, ob eine wesentliche Änderung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist; steht es doch im Ermessen des Rechtspflegers, konkrete Angaben und entsprechende Nachweise zu fordern; welche Angaben im jeweiligen Fall von der Partei verlangt werden können, ist nach den Umstände des Einzelfalles zu entscheiden.

Tenor:

1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 13.01.2009 - 1 Ca 1007/06 - wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.