LAG Köln - Beschluss vom 20.08.2010
11 Ta 229/10
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 124 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 09.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 4212/07

Aufhebung der Prozesskostenhilfe bei unterlassener Änderungserklärung im Nachprüfungsverfahren

LAG Köln, Beschluss vom 20.08.2010 - Aktenzeichen 11 Ta 229/10

DRsp Nr. 2010/19269

Aufhebung der Prozesskostenhilfe bei unterlassener Änderungserklärung im Nachprüfungsverfahren

Hat der Antragsteller die gebotene Erklärung hinsichtlich der Änderung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO trotz mehrfacher Aufforderung durch das Arbeitsgericht nicht abgegeben und sind Entschuldigungsgründe weder vorgetragen noch ersichtlich, liegen die Voraussetzungen für die Aufhebung der Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Nr. 2 ZPO vor.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 09.02.2010 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 124 Nr. 2;

Gründe

I. Dem wurde mit Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 14.08.2007 ratenfreie Prozesskostenhilfe gewährt. Mit Schreiben vom 17.12.2009 und 12.01.2010 forderte das Arbeitsgericht den Kläger unter Fristsetzung erfolglos auf, deine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Gericht einzureichen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Arbeitsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgehoben.