I.
Im Ausgangsverfahren wurde dem Kläger am 23.09.2003 Prozesskostenhilfe bewilligt. Mit Anfrage vom 18.10.2004 wurde der Kläger gemäß § 120 Abs. 4 ZPO um Angaben gebeten, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse unter Verwendung des Formblatts darzulegen und geeignete Nachweise beizufügen. Am 01.02.2005 stellte der Rechtspfleger fest, dass eine wesentliche Verbesserung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht eingetreten sei. Mit Anfrage vom 06.02.2006 wurde der Kläger wiederum um Angabe der Erklärung nach § 120 Abs. 4 ZPO gegeben. Der Kläger übersandte eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und gab als Einnahmen Krankengeld an. Mit Anfrage vom 31.03.2006 wurde der Kläger gebeten, den aktuellen Nachweis über das Krankengeld vorzulegen. Weitere zwei Erinnerungen blieben ergebnislos. Durch den angefochtenen Beschluss wurde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgehoben mit der Begründung, der Kläger habe die erforderliche Erklärung nicht vollständig abgegeben.
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