LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 22.05.2007
4 Ta 127/07
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2 § 124 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 16.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1953/05

Aufhebung der Prozesskostenhilfe bei unterlassener Abgabe der Änderungserklärung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.05.2007 - Aktenzeichen 4 Ta 127/07

DRsp Nr. 2007/17938

Aufhebung der Prozesskostenhilfe bei unterlassener Abgabe der Änderungserklärung

Wird der Partei Prozesskostenhilfe bewilligt, ist sie verpflichtet, auf entsprechende Anfragen des Arbeitsgerichts nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO Erklärungen über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzugeben; gehen diese Erklärungen auch nach wiederholter Ermahnung und einer letzten Fristsetzung nicht bei Gericht ein, ist die bewilligte Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Nr. 2 ZPO aufzuheben.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2 § 124 Nr. 2 ;

Gründe:

Dem Kläger ist in dem Klageverfahren Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - AZ: 7 Ca 1953/05 - Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt Z. bewilligt worden, wobei monatliche Teilbeträge von 30,-- EUR zu zahlen waren, der auf die sofortige Beschwerde des Klägers hin durch Beschluss vom 14.11.005 dahingehend abgeändert wurde, dass der Kläger keine Ratenzahlung mehr erbringen muss.