LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 21.01.2016
17 Ta 36/15
Normen:
ZPO § 117 Abs. 3; ZPO § 120a Abs. 2 S. 1; ZPO § 120a Abs. 2 S. 2; ZPO § 120a Abs. 2 S. 3; ZPO § 120a Abs. 4 S. 1; ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen 25 Ca 1038/14

Aufhebung der Prozesskostenhilfe bei grob nachlässig unterlassener Mitteilung einer wesentliche Verbesserung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.01.2016 - Aktenzeichen 17 Ta 36/15

DRsp Nr. 2016/2732

Aufhebung der Prozesskostenhilfe bei grob nachlässig unterlassener Mitteilung einer wesentliche Verbesserung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse

1. Eine Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 1 ZPO hat regelmäßig dann zu erfolgen, wenn die Partei entgegen § 120 a Abs. 2 Satz 1 bis 3 ZPO dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse aus grober Nachlässigkeit nicht unverzüglich mitgeteilt hat.2. Eine Verbesserung der Einkommensverhältnisse ist wesentlich, wenn sie nicht nur 100,00 EUR übersteigt (§ 120 a Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO), sondern diese darüber hinaus dazu führt, dass die Partei nunmehr in der Lage wäre, die Kosten des Verfahrens ganz, teilweise oder in Raten aufzubringen3. Grob nachlässig handelt die Partei, wenn sie die Mitteilungspflicht in besonders schwerwiegender Weise verletzt. Davon kann in der Regel dann ausgegangen werden, wenn sie trotz mehrfacher gerichtlicher Nachfrage, sich über eine Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse zu erklären, nicht reagiert.

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 3; ZPO § 120a Abs. 2 S. 1; ZPO § 120a Abs. 2 S. 2; ZPO § 120a Abs. 2 S. 3; ZPO § 120a Abs. 4 S. 1; ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 1;

Gründe

I.