LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 05.01.2006
7 Ta 281/05
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 § 124 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz - AK Neuwied - 7 Ca 3139/02 vom 24.03.2005,

Aufhebung der Prozesskostenhilfe bei fehlender Änderungsmitteilung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.01.2006 - Aktenzeichen 7 Ta 281/05

DRsp Nr. 2006/28174

Aufhebung der Prozesskostenhilfe bei fehlender Änderungsmitteilung

Legt der Antragsteller trotz wiederholter Aufforderung keine Mitteilung über eine mögliche Veränderung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor und lässt sich daher zum Zeitpunkt der Entscheidungsfindung nicht nachvollziehen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe überhaupt noch gegeben sind, erfolgt die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 § 124 Nr. 2 ;

Gründe:

I.

Dem Kläger wurde durch Beschluss vom 05.12.2002 unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt. Im Rahmen des § 120 Abs. 4 ZPO hat das Arbeitsgericht im weiteren Fortgang geprüft, ob sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers zwischenzeitlich derart gebessert habe, dass er in der Lage ist, die angefallenen Gerichts- und Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 898,92 EUR an die Landeskasse zurückzuzahlen. Der Kläger hat auf ein entsprechendes Schreiben des Arbeitsgerichts vom 01.12.2004 nicht reagiert. Er wurde deshalb wiederholt, zuletzt mit Fristsetzung gemahnt. Der Kläger hat gleichwohl die geforderte Erklärung nach § 120 Abs. 4 ZPO nicht abgegeben.