I.
Dem Kläger wurde durch Beschluss vom 05.12.2002 unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt. Im Rahmen des § 120 Abs. 4 ZPO hat das Arbeitsgericht im weiteren Fortgang geprüft, ob sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers zwischenzeitlich derart gebessert habe, dass er in der Lage ist, die angefallenen Gerichts- und Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 898,92 EUR an die Landeskasse zurückzuzahlen. Der Kläger hat auf ein entsprechendes Schreiben des Arbeitsgerichts vom 01.12.2004 nicht reagiert. Er wurde deshalb wiederholt, zuletzt mit Fristsetzung gemahnt. Der Kläger hat gleichwohl die geforderte Erklärung nach § 120 Abs. 4 ZPO nicht abgegeben.
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