I.
Dem Beschwerdeführer ist im vorangegangenen Klageverfahren durch Beschluss vom 26.02.2003 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner damaligen Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt worden.
Die Rechtspflegerin beim Arbeitsgericht Ludwigshafen hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.03.2006 nach § 120 Abs. IV ZPO angeschrieben und um Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse ersucht und ihm mitgeteilt, dass er entsprechende Nachweise beizulegen habe.
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