LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 22.05.2007
4 Ta 91/07
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 12.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2269/02

Aufhebung der Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.05.2007 - Aktenzeichen 4 Ta 91/07

DRsp Nr. 2007/17939

Aufhebung der Prozesskostenhilfe

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 ;

Gründe:

Herr Rechtsanwalt Z. hat für die Beklagte zu 2) den Antrag gestellt, ihr unter seiner Beiordnung Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Klageverfahrens (Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach -AZ: 7 Ca 2269/02 -) zu bewilligen, was mit Beschluss vom 10.07.2003 ohne Ratenzahlung erfolgte.

Nach Beendigung des Verfahrens hat das Arbeitsgericht Mainz bei der Beklagten zu 2) eine Anfrage nach § 120 Abs. 4 ZPO gemacht, Schreiben vom 03.08.2006 und mit Schreiben vom 20.09.2006 eine letzte Frist auf den 20.10.2006 gesetzt und nachdem keinerlei Reaktion seitens der Beklagten zu 2) erfolgt ist, ist ihr Prozessbevollmächtigter der ersten Instanz mit Schreiben vom 06.11.2006 mit dem gleichen Belang angeschrieben worden.

Auf das Anwaltschreiben vom 14.11.2006 hat das Arbeitsgericht Mainz zum 15.12.2006 geantwortet und im angefochtenen Beschluss vom 12.03.2007 den Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 10.07.2003 aufgehoben.

Nach Zustellung dieses Beschlusses am 26.03.2007 ist Beschwerde am 27.03.2007 eingelegt worden, die damit begründet wurde, dass ein Kostenerstattungsanspruch gegen den Kläger bestehe und der Beklagten zu 2) vor Erlass des Beschlusses rechtliches Gehör nicht gewährt worden sei.