LAG Köln - Beschluss vom 27.09.2013
11 Ta 66/13
Normen:
ZPO § 569;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 15.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2514/09

Aufhebung der ProzesskostenbewilligungUnterlagen im Beschwerdeverfahren nachgereicht

LAG Köln, Beschluss vom 27.09.2013 - Aktenzeichen 11 Ta 66/13

DRsp Nr. 2013/25320

Aufhebung der ProzesskostenbewilligungUnterlagen im Beschwerdeverfahren nachgereicht

Unterlagen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Erlangung von Prozesskostenhilfe können im Beschwerdeverfahren nachgereicht werden.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 15.06.2012 - 5 Ca 2514/09 d - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 569;

Gründe

Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. §§ 127 Abs. 2 S. 2 u. 3 ZPO, 11 a Abs. 3 ArbGG, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Aufhebung der Prozesskostenbewilligung mit Beschluss vom 27.11.2009 lässt sich zwar nicht mehr damit rechtfertigen, dass der Kläger seiner Mitwirkungspflicht nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht nachgekommen ist. Der Kläger hat die fehlenden Unterlagen im Beschwerdeverfahren nachgereicht. Dies ist zulässig, denn die Fristen des § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO stellen keine Ausschlussfristen dar (LAG Köln, Beschl. v. 01.10.2010- 1 Ta 134/10 - m. w. N.).