LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 12.01.2005
8 Ta 266/04
Normen:
ZPO § 122 § 124 Nr. 1 § 138 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz - AK Bad Kreuznach - 5 Ca 1619/04 - 08.11.2004,

Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei unwahrem Tatsachenvortrag

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.01.2005 - Aktenzeichen 8 Ta 266/04

DRsp Nr. 2005/6889

Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei unwahrem Tatsachenvortrag

1. Bei verzögerter Entscheidung des Arbeitsgerichts über einen rechtzeitig gestellten Prozesskostenhilfeantrag kommt die Versagung von Prozesskostenhilfe sowie der Beiordnung eines Rechtsanwalts in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 124 Nr. 1 ZPO vorliegen; es wäre mit den gesetzlichen Vorgaben nicht zu vereinbaren, erst Prozesskostenhilfe zu bewilligen, um sie dann sogleich wieder aufzuheben.2. Die Aufhebung der Prozesskostenhilfe kommt in Betracht, wenn sich nach Durchführung der Beweisaufnahme ergibt, dass der Antragsteller falsch vorgetragen hat; das gilt auch für den Fall, dass sich im Kündigungsschutzverfahren nach durchgeführter Beweisaufnahme die Unwahrheit des nach § 138 Abs. 1 ZPO erklärungspflichtigen Klägers ergibt.

Normenkette:

ZPO § 122 § 124 Nr. 1 § 138 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Das Arbeitsgericht traf im Rahmen des vom Kläger am 08.09.2004 eingeleiteten Kündigungsschutzverfahrens, für das der Kläger mit am 15.09.2004 eingegangenem Antrag die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten beantragt hatte, nach Vernehmung des Zeugen M auf Seite 6 des am 04.11.2004 verkündeten Urteils, folgende Feststellung: