LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 08.06.2007
11 Ta 132/07
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 §§ 124 Nr. 2 Halbs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 22.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1884/03

Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei unterlassener Abgabe der Änderungserklärung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.06.2007 - Aktenzeichen 11 Ta 132/07

DRsp Nr. 2007/17915

Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei unterlassener Abgabe der Änderungserklärung

1. Gemäß § 120 Abs. 4 ZPO kann das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben; auf Verlangen des Gerichts hat sich die Partei darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. 2. Eine Änderung zum Nachteil der Partei ist ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.3. Bleibt eine entsprechende Erklärung aus, kann die Prozesskostenhilfe aufgehoben werden (§ 124 Nr. 2 Halbs. 2 ZPO); dafür muss weder eine Absicht noch grobe Fahrlässigkeit festgestellt werden, vielmehr genügt die bloße Untätigkeit.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 §§ 124 Nr. 2 Halbs. 2 ;

Gründe:

I.

Dem Kläger ist mit Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 03.07.2003 für das vorangegangene Klageverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten mit der Maßgabe, dass er keine eigenen Beiträge zu leisten hat, bewilligt worden.