I.
Dem Kläger ist mit Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 03.07.2003 für das vorangegangene Klageverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten mit der Maßgabe, dass er keine eigenen Beiträge zu leisten hat, bewilligt worden.
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