LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 03.03.2006
8 Ta 29/06
Normen:
ZPO § 117 Abs. 2 § 120 Abs. 4 Satz 2 § 124 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz - AK Neuwied - 5 Ca 61/04 vom 01.06.2005,

Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03.03.2006 - Aktenzeichen 8 Ta 29/06

DRsp Nr. 2006/21609

Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Hat es der Antragsteller entgegen § 124 Nr. 2 ZPO unterlassen, eine erneute Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nebst den nach § 117 Abs. 2 ZPO erforderlichen Belegen abzugeben, erfolgt die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu recht.

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 2 § 120 Abs. 4 Satz 2 § 124 Nr. 2 ;

Gründe:

I.

Durch Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 27.01.2004 war dem beschwerdeführenden Kläger für seine am 12.01.2004 eingereichte Klage gegen eine Kündigung vom 22.11.2003 Prozesskostenhilfe ohne Anordnung einer Ratenzahlung bewilligt worden, nachdem dieses Verfahren durch einen Vergleich beendet worden war. Der beigeordneten Rechtsanwältin wurden 895,42 EUR aus der Staatskasse erstattet. An Gerichtskosten waren zusätzlich 5,60 EUR angefallen.

Mit Schreiben vom 14.02.2005 wurde der Kläger zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen befragt und in der Folgezeit unter dem 11. und 25.05. zur Abgabe einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aufgefordert.

Mit Beschluss vom 01.06.2005 hob das Arbeitsgericht den Beschluss vom 27.01.2004 über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe auf, weil der Kläger die geforderte Erklärung nach § 120 Abs. 4 ZPO nicht abgegeben hat.