LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 31.08.2011
6 Ta 152/11
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 124 Nr. 2 Hs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 07.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 258/10

Aufhebung der Bewilligung im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe bei fehlender Änderungsanzeige

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 31.08.2011 - Aktenzeichen 6 Ta 152/11

DRsp Nr. 2012/15524

Aufhebung der Bewilligung im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe bei fehlender Änderungsanzeige

1. Gemäß § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO hat sich eine Partei auf Verlangen des Gerichts nach bewilligter Prozesskostenhilfe darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. 2. § 124 Nr. 2 Hs. 2 ZPO sanktioniert das Ausbleiben einer Äußerung der Partei, ob sich die für die Prozesskostenhilfe maßgeblichen Verhältnisse geändert haben; Voraussetzung für die Anwendung dieser Sanktion ist, dass der Rechtspfleger die Partei zuvor aufgefordert hat, innerhalb bestimmter Frist zu erklären, inwieweit sich ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seit der Prozesskostenhilfebewilligung geändert haben. 3. Hat das das Gericht die Partei wiederholt unter Fristsetzung und Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 124 Nr. 2 ZPO aufgefordert, mitzuteilen, ob sich ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zwischenzeitlich verbessert haben, und hat die Partei auf diese Aufforderung nicht reagiert und selbst im Beschwerdeverfahren keine Erklärung abgegeben, ist die Aufhebung der Bewilligung nicht zu beanstanden.

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufhebenden Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 07.07.2011, Az. 1 Ca 258/10, wird zurückgewiesen.