LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 14.07.2011
6 Ta 120/11
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 124 Nr. 2 Hs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 14.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1042 d/08

Aufhebung der Bewilligung im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe bei fehlender Änderungsanzeige

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.07.2011 - Aktenzeichen 6 Ta 120/11

DRsp Nr. 2012/15522

Aufhebung der Bewilligung im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe bei fehlender Änderungsanzeige

1. Gemäß § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO hat sich eine Partei auf Verlangen des Gerichts nach bewilligter Prozesskostenhilfe darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. 2. § 124 Nr. 2 Hs. 2 ZPO sanktioniert das Ausbleiben einer Äußerung der Partei, ob sich die für die Prozesskostenhilfe maßgeblichen Verhältnisse geändert haben; Voraussetzung für die Anwendung dieser Sanktion ist, dass der Rechtspfleger die Partei zuvor aufgefordert hat, innerhalb bestimmter Frist zu erklären, ob sich ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seit der Prozesskostenhilfebewilligung geändert haben. 3. Hat die Partei sämtliche Aufforderungen des Rechtspflegers ignoriert und auch im Beschwerdeverfahren weder eine Erklärung über ihre derzeitigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt noch aktuelle Einkommensunterlagen eingereicht, ist angesichts dieser Untätigkeit der Bewilligungsbeschluss aufzuheben.

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufhebenden Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 14.03.2011, Az. 1 Ca 1042 d/08, wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 124 Nr. 2 Hs. 2;