LAG Düsseldorf - Beschluss vom 30.05.2016
5 Ta 265/16
Normen:
ZPO §§ 120 a Abs. 2, 124 Abs. 1 Ziff. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 04.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1338/15

Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe wegen unterlassener Mitteilung einer Adressenänderung

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 30.05.2016 - Aktenzeichen 5 Ta 265/16

DRsp Nr. 2018/10528

Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe wegen unterlassener Mitteilung einer Adressenänderung

Zum Aufhebungstatbestand des § 124 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO bei unterlassener Mitteilung einer Adressenänderung

1. Das subjektive Tatbestandsmerkmal der Vorsätzlichkeit oder groben Nachlässigkeit i.S. von § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO bezieht sich allein auf die Unrichtigkeit der Mitteilung. 2. Eine Partei, die ihre Rechte aus der Prozesskostenhilfe in Anspruch nimmt und auf Kosten der Allgemeinheit ihren Prozess geführt hat und die darüber hinaus auf ihre Meldepflichten hingewiesen wurde, handelt grob nachlässig, wenn sie ihre daraus erwachsenen Verpflichtungen schlicht vergisst oder ignoriert (LAG Düsseldorf - 2 Ta 555/14 - 05.12.2014).

Tenor

Die sofortige Beschwerde der klagenden Partei gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Duisburg vom 04.02.2016 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO §§ 120 a Abs. 2, 124 Abs. 1 Ziff. 4;

Gründe

I.