LAG Düsseldorf - Beschluss vom 03.02.2016
5 Ta 38/16
Normen:
ZPO §§ 120a Abs. 2, 124 Abs. 1 Ziff. 4, 120a Abs. 1 S. 3, Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Solingen, vom 23.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 534/14

Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe wegen unterbliebener Mitteilung einer Adressänderung

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 03.02.2016 - Aktenzeichen 5 Ta 38/16

DRsp Nr. 2016/6454

Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe wegen unterbliebener Mitteilung einer Adressänderung

1. Zum Aufhebungsgrund nach § 124 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO i. V. mit § 120a Abs. 2 ZPO wegen nicht unverzüglicher Mitteilung einer Adressänderung.2. Zur Möglichkeit der Nachreichung von Erklärungen und Unterlagen, die im Nachprüfungsverfahren trotz Aufforderung und Fristsetzung nicht überreicht und erst im Beschwerdeverfahren vorgelegt wurden (Berücksichtigungsfähigkeit hier verneint).

Eine Partei, die ihre Rechte aus der Prozesskostenhilfe in Anspruch nimmt und auf Kosten der Allgemeinheit ihren Prozess geführt hat und die darüber hinaus auf ihre Meldepflichten hingewiesen wurde, handelt grob nachlässig, wenn sie ihre daraus erwachsenen Verpflichtungen schlicht vergisst oder ignoriert (LAG Düsseldorf - 2 Ta 555/14 - 05.12.2014).

Tenor

Die sofortige Beschwerde der klagenden Partei gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Solingen vom 23.12.2015 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO §§ 120a Abs. 2, 124 Abs. 1 Ziff. 4, 120a Abs. 1 S. 3, Abs. 4 S. 2;

Gründe

I.