Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 07.04.2014 (
I.
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 07.04.2014 ist gemäß §
1. Zwar hat das Arbeitsgericht Bonn die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zunächst zu Recht aufgehoben, denn der Kläger hatte ungeachtet der mit gerichtlichem Beschluss vom 09.10.2013 angeordneten Ratenzahlung in Höhe von 45,00 EUR monatlich keinerlei Zahlungen geleistet, so dass ein Ratenrückstand von mehr als drei Monatsraten aufgelaufen war.
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