LAG Köln - Beschluss vom 15.09.2014
1 Ta 176/14
Normen:
§ 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO; § 11 a Abs. 1 ArbGG;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 07.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1563/13

Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe wegen Nichtzahlung angeordneter Raten

LAG Köln, Beschluss vom 15.09.2014 - Aktenzeichen 1 Ta 176/14

DRsp Nr. 2014/14427

Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe wegen Nichtzahlung angeordneter Raten

Eine Aufhebung der Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO wegen Nichtzahlung angeordneter Raten setzt auch voraus, dass der Zahlungsverzug auf einem Verschulden der bedürftigen Partei beruht. Verschulden fehlt, wenn die festgesetzten Raten wegen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der Leistungsfähigkeit der bedürftigen Partei nicht (mehr) entsprechen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 07.04.2014 (1 Ca 1563/13) aufgehoben.

Normenkette:

§ 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO; § 11 a Abs. 1 ArbGG;

Gründe

I.

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 07.04.2014 ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. §§ 127 Abs. 2 Satz 2 u. 3 ZPO, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, 11 a Abs. 1 ArbGG zulässig. Sie ist auch in der Sache begründet.

1. Zwar hat das Arbeitsgericht Bonn die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zunächst zu Recht aufgehoben, denn der Kläger hatte ungeachtet der mit gerichtlichem Beschluss vom 09.10.2013 angeordneten Ratenzahlung in Höhe von 45,00 EUR monatlich keinerlei Zahlungen geleistet, so dass ein Ratenrückstand von mehr als drei Monatsraten aufgelaufen war.