LAG Hamm - Beschluss vom 19.10.2015
5 Ta 395/15
Normen:
ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 19.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 258/14

Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe wegen Nichteinhaltung der angeordneten Raten

LAG Hamm, Beschluss vom 19.10.2015 - Aktenzeichen 5 Ta 395/15

DRsp Nr. 2015/20430

Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe wegen Nichteinhaltung der angeordneten Raten

Feststellung des unverschuldeten Ratenrückstands; fehlendes Verschulden auch bei zu hoch bemessener Ratenhöhe; Beschwerde gegen Aufhebung der Prozesskostenhilfe ist auslegbar als Abänderungsantrag der Partei; Abänderung dann auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Änderung auch rückwirkend

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe darf nicht wegen Nichteinhaltung der angeordneten Raten aufgehoben werden, wenn diese gemessen am verfügbaren Einkommen zu hoch sind. In diesem Fall ist der Ratenrückstand nicht verschuldet und darf nicht zum Anlass des Widerrufs der Bewilligung genommen werden.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Prozesskostenhilfe-Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 19.01.2015 wird dieser aufgehoben.

Der Prozesskostenhilfebeschluss vom 06.03.2014 wird wie folgt abgeändert:

Die von der Klägerin zu leistenden Raten werden für den Zeitraum 1.8.2014 bis 31.12.2014 auf 58,00 € festgesetzt. Von der Einziehung der Raten wird bis zu einer Verbesserung der Einkommensverhältnisse der Klägerin abgesehen.

Ab dem 01.01.2015 wird die Prozesskostenhilfe bis auf weiteres mit der Maßgabe bewilligt, dass die Klägerin keinen eigenen Beitrag zu den Prozesskosten leisten braucht.

Normenkette:

ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 5;

Gründe