LAG Hamm - Beschluss vom 05.05.2020
5 Ta 59/20
Normen:
ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 16.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 720/18

Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender Mitwirkung im Nachprüfungsverfahren

LAG Hamm, Beschluss vom 05.05.2020 - Aktenzeichen 5 Ta 59/20

DRsp Nr. 2020/12902

Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender Mitwirkung im Nachprüfungsverfahren

Es lässt auf grobe Nachlässigkeit i.S. von § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO schließen, wenn eine Prozesspartei sich trotz Aufforderung und entsprechender Hinweise des Arbeitsgerichts auf die Folgen der Untätigkeit nicht zu den aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen erklärt.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 14.11.2019 gegen den Prozesskostenhilfe-Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 16.10.2019 - 4 Ca 720/18 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

I. Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung wegen fehlender Mitwirkung im Prüfungsverfahren.

Mit Beschluss vom 28.06.2018 wurde dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten bewilligt mit der Maßgabe, dass kein eigener Beitrag zu den Prozesskosten zu leisten ist.