LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 12.04.2012
6 Ta 40/12
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; ZPO § 124 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 09.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 51 Ca 1272 c/09

Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe bei Zahlungsrückstand und unvollständiger Änderungserklärung zu Wohnkosten

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12.04.2012 - Aktenzeichen 6 Ta 40/12

DRsp Nr. 2012/15535

Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe bei Zahlungsrückstand und unvollständiger Änderungserklärung zu Wohnkosten

1. Nach § 124 Nr. 4 ZPO kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist; liegen diese Vorraussetzungen vor und hat die Partei nach wie vor nicht nachgewiesen, warum sie nicht in der Lage war, die angeordneten Raten zu zahlen, ist die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufzuheben. 2. Mietkosten sind gemäß § 115 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ZPO nur zu berücksichtigen, wenn tatsächliche Zahlungen erfolgen; legt die Partei trotz Aufforderung keine Zahlungsnachweise für Wohnkosten vor, können diese nicht berücksichtigt werden.

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 09.11.2011 - 51 Ca 1272 c/09 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; ZPO § 124 Nr. 2;

Gründe:

I. Mit seiner sofortigen Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe.