LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 20.09.2007
3 Ta 206/07
Normen:
ZPO § 118 Abs. 2 Satz 1, 4 § 120 Abs. 4 Satz 2 § 124 Nr. 2 Alt. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 19.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3130/03

Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe bei fehlender Mitwirkung im Nachprüfungsverfahren - unzureichende Erklärungen trotz Mahnung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.09.2007 - Aktenzeichen 3 Ta 206/07

DRsp Nr. 2008/1805

Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe bei fehlender Mitwirkung im Nachprüfungsverfahren - unzureichende Erklärungen trotz Mahnung

1. Die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist berechtigt, wenn der Antragsteller (auch) auf Mahnungen in angemessener Zeit nicht reagiert und die angeforderte Erklärung nicht einreicht; solange die Partei nicht ausreichend mitwirkt, ist grundsätzlich mangels anderweitiger Erkenntnisse anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht mehr vorliegen.2. Schriftsätzliche Äußerungen stellen keine ausreichende Erklärung im Sinne des § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO dar, wenn die dort enthaltenen Angaben es dem Gericht nicht ermöglichen, die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers mit der gebotenen Gründlichkeit zu überprüfen; im Nachprüfungsverfahren gemäß § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO ist das Gericht berechtigt, der Partei aufzugeben, die im Rahmen der gesetzlichen Auskunftspflicht notwendigen Angaben entweder zu belegen oder sonst glaubhaft zu machen (§ 118 Abs. 2 Satz 1 und 4 ZPO).