1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 23.10.2008 -
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 07.01.2002 als Magaziner mit einem Bruttomonatslohn von zuletzt ca. 1.700,-- € beschäftigt. Mit seiner Klage wendete er sich gegen eine fristlose Kündigung vom 05.12.2007 sowie eine im weiteren Verlauf des Verfahrens ausgesprochene ordentliche Kündigung vom 22.01.2008 zum 31.03.2008.
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