LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 14.05.2007
2 Ta 109/07
Normen:
ZPO § 149 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 16.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 165/07

Aufhebung der Aussetzung wegen Strafverfahrens bei ungerechtfertigter Bezugnahme auf Ermittlungsakten

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.05.2007 - Aktenzeichen 2 Ta 109/07

DRsp Nr. 2007/17946

Aufhebung der Aussetzung wegen Strafverfahrens bei ungerechtfertigter Bezugnahme auf Ermittlungsakten

Der Umstand, dass sich eine Vielzahl beweiserheblicher Unterlagen, die im arbeitsgerichtlichen Verfahren benötigt werden, bei der strafprozessualen Ermittlungsakte befinden, ist kein gewichtiger Grund zur Aufrechterhaltung der Aussetzung nach über einem Jahr.

Normenkette:

ZPO § 149 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Der Kläger, welcher seit 1984 Mitarbeiter der Universität A-Stadt war, hat mit Klageschrift vom 01.12.2004 gegen die unter dem 19.11.2004 ausgesprochene außerordentliche Kündigung des beklagten Landes Kündigungsschutzklage erhoben. Die Kündigung wurde begründet mit strafrechtlich relevanten Tatbeständen. Das Arbeitsgericht Trier hat am 28.04.2005 den Rechtstreit ausgesetzt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens 8002 Js 029119/04, Staatsanwaltschaft Trier. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Mit Antrag vom 29.01.2007 hat der Kläger beantragt, den Aussetzungsbeschluss aufzuheben und dem Verfahren Fortgang zu geben. Das beklagte Land tritt der Fortsetzung des Verfahrens entgegen.