LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.02.2011
10 Sa 495/10
Normen:
BGB § 242; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 611 Abs. 1; EFZG § 4a; ArbGG § 64 Abs. 6; ZPO § 263; ZPO § 533;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 198/10

Aufhebung betrieblicher Übung durch einvernehmliche Vertragsänderung; Versagung übertariflicher Sonderzahlung bei ausdrücklichem Freiwilligkeitsvorbehalt; unbegründete Klage auf Zahlung übertariflichen Sonderzuwendung und Fortzahlung im Krankheitsfall

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.02.2011 - Aktenzeichen 10 Sa 495/10

DRsp Nr. 2011/6390

Aufhebung betrieblicher Übung durch einvernehmliche Vertragsänderung; Versagung übertariflicher Sonderzahlung bei ausdrücklichem Freiwilligkeitsvorbehalt; unbegründete Klage auf Zahlung übertariflichen Sonderzuwendung und Fortzahlung im Krankheitsfall

1. Wie jede vertragliche Vereinbarung kann auch eine betriebliche Übung durch einvernehmliche Vertragsänderung aufgehoben oder abgeändert werden. 2. Erklärt die Arbeitnehmerin ausdrücklich ihr Einverständnis damit, dass übertariflichen Leistungen einschließlich einer Jahresssonderzuwendung von der Arbeitgeberin freiwillig gezahlt werden, und bestätigt sie mit ihrer Unterschrift, dass die Gewährung dieser übertariflichen Leistungen (auch im Wiederholungsfall) keinen Rechtsanspruch für die Zukunft begründet, verstößt diese Vereinbarung nicht gegen das in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verankerte Transparenzgebot und hält auch der Kontrolle nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB stand; die Arbeitgeberin ist auf Grund eines klaren und verständlichen Freiwilligkeitsvorbehalts, der einen Rechtsanspruch auf die Sonderzahlung eindeutig ausschließt, grundsätzlich in ihrer Entscheidung frei, ob und unter welchen Voraussetzungen sie eine zusätzliche Leistung gewährt.