LAG Düsseldorf - Beschluss vom 28.09.2022
12 TaBV 10/22
Normen:
ArbGG § 92 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 28.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 135/21

Aufgabenbezogener Auskunftsanspruch der Gesamtschwerbehindertenvertretung gegenüber der Arbeitgeberin nach § 182 Abs. 1 SGB IXKeine Pflicht zur generellen Übermittlung von Kontaktdaten durch Arbeitgeberin an GesamtschwerbehindertenvertretungKonkrete Aufgabe als Kriterium für Umfang der Übersendung personenbezogener Daten an Gesamtschwerbehindertenvertrretung

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 28.09.2022 - Aktenzeichen 12 TaBV 10/22

DRsp Nr. 2022/17720

Aufgabenbezogener Auskunftsanspruch der Gesamtschwerbehindertenvertretung gegenüber der Arbeitgeberin nach § 182 Abs. 1 SGB IX Keine Pflicht zur generellen Übermittlung von Kontaktdaten durch Arbeitgeberin an Gesamtschwerbehindertenvertretung Konkrete Aufgabe als Kriterium für Umfang der Übersendung personenbezogener Daten an Gesamtschwerbehindertenvertrretung

1. Grundlage für einen aufgabenbezogenen Auskunftsanspruch der Gesamtschwerbehindertenvertretung gegenüber der Arbeitgeberin ist § 182 Abs. 1 SGB IX. Erforderlich ist - ebenso wie bei § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG -, dass die Gesamtschwerbehindertenvertretung den Aufgabenbezug darlegt.2. Die Schwerbehindertenvertretung kann die ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben nur erfüllen, wenn sie die von ihr zu vertretenden Personen kennt. Es kann unterstellt werden, dass dies entsprechend für die Gesamtschwerbehindertenvertretung gilt. Die Kontaktdaten (Name, Vorname, Personalbereich und Betriebsstätte) der schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen hatte die Arbeitgeberin der Gesamtschwerbehindertenvertretung mitgeteilt.