Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 05.06.2012 in Sachen6 Ca 300/11 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger noch ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung zusteht.
Der am . .1949 geborene Kläger stand seit dem 01.04.1988 als Diplom-Ingenieur in einem Anstellungsverhältnis zur Beklagten. Er verdiente zuletzt 5.720,37 € brutto monatlich. Der Kläger ist als schwerbehinderter Mensch anerkannt. Aufgrund eines arbeitsvertraglichen Verweises auf den Rahmentarifvertrag für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes standen dem Kläger 30 Urlaubstage pro Kalenderjahr zu. Hinzu kamen fünf Tage Zusatzurlaub nach §
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