ArbG Aachen, vom 14.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 4245/00
Aufforderung zur Neuausfüllung von Formularen und Nichtabgabe von Erklärungen im Prozesskostenhilfeverfahren
LAG Köln, Beschluss vom 07.04.2003 - Aktenzeichen 11 Ta 316/02
DRsp Nr. 2004/14158
Aufforderung zur Neuausfüllung von Formularen und Nichtabgabe von Erklärungen im Prozesskostenhilfeverfahren
»Das bloße Verlangen des Rechtspflegers, das Formular nach § 117 Abs. 2 - 4 ZPO nochmals auszufüllen, stellt kein Verlangen im Sinne von § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO dar. Damit ist die Begründung des PKH-entziehenden Beschlusses im Sinne von § 124 Nr. 2 2. Alt. ZPO unschlüssig, die Partei habe die übersandte PKH-Erklärung nicht ausgefüllt zurückgesandt.«