Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin nur die durch Tarifvertrag abgesenkte oder die ursprünglich höhere Ausbildungsvergütung zusteht.
Die 1978 geborene Klägerin schloß mit der Beklagten am 25. September 1995 einen Berufsausbildungsvertrag (
"Die Berufsausbildung beginnt am 01.08.1996 und endet am 31.07.1999."
Über die Ausbildungsvergütung ist in §
"Die Auszubildende erhält eine monatliche Ausbildungsvergütung nach Maßgabe des §
Sie beträgt zur Zeit
im ersten Ausbildungsjahr 1.338,94 DM
im zweiten Ausbildungsjahr ..."
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