Auf die Berufungen der Beklagten zu 1), des Beklagten zu 2) und der Klägerin wird das am 6.7.2016 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln -
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein ererbtes Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.4.2009 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche vergangenen materiellen Schäden, die ihr als Dritter (§ 844 BGB) infolge der fehlerhaften Behandlung und des Todes ihres Vaters Mohsen F, geboren 4.5.1946, gestorben 13.8.2008, entstanden sind, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.
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