OLG Köln - Urteil vom 05.03.2018
5 U 98/16
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Fundstellen:
VersR 2019, 423
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 06.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 302/13

Arzthaftung wegen unterbliebener Anordnung von Maßnahmen bei Verdacht einer Sepsis

OLG Köln, Urteil vom 05.03.2018 - Aktenzeichen 5 U 98/16

DRsp Nr. 2018/5568

Arzthaftung wegen unterbliebener Anordnung von Maßnahmen bei Verdacht einer Sepsis

Es stellt als einen als grob zu bewertenden Behandlungsfehler dar, wenn ein Arzt bei einem von der Nachtschwester festgehaltenen Zustand, der das Bild eines septischen Schocks darstellt, keine Maßnahmen wie die sofortige Verlegung auf die Intensivstation mit Stabilisierung des Kreislaufs und der Suche nach einer septischen Ursache und deren Therapie anordnet.

Tenor

Auf die Berufungen der Beklagten zu 1), des Beklagten zu 2) und der Klägerin wird das am 6.7.2016 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 302/13 - unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein ererbtes Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.4.2009 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche vergangenen materiellen Schäden, die ihr als Dritter (§ 844 BGB) infolge der fehlerhaften Behandlung und des Todes ihres Vaters Mohsen F, geboren 4.5.1946, gestorben 13.8.2008, entstanden sind, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.