Artikel 4. Übergangs- und Schlußvorschriften § 5 LfzG
FNA: 800-19-2
Fassung vom: 27.07.1969
Außerkraft mit dem: 31.12.2005
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz über den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I 2005 S. 3686 vom 22.12.2005

Artikel 4. Übergangs- und Schlußvorschriften § 5 LfzG Beiträge zur Krankenversicherung

Artikel 4. Übergangs- und Schlußvorschriften § 5 Beiträge zur Krankenversicherung

LfzG ( Lohnfortzahlungsgesetz )

Vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an sind die Beiträge bis zur Neufestsetzung durch die Satzung für Versicherte, die nach § 1 des Lohnfortzahlungsgesetzes Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben, nach dem Beitragssatz zu erheben, der am 01.04.1969 nach § 189 Abs. 1 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung für Versicherte mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung für mindestens sechs Wochen festgesetzt war.