(1) 1Der Aufsichtsrat besteht aus fünfzehn Mitgliedern. 2Er setzt sich zusammen aus a) sieben Vertretern der Anteilseigner, b) sieben Vertretern der Arbeitnehmer, c) einem weiteren Mitglied. 3Bei Unternehmen mit einem Gesellschaftskapital von mehr als fünfundzwanzig Millionen Euro kann durch Satzung oder Gesellschaftsvertrag bestimmt werden, daß der Aufsichtsrat aus einundzwanzig Mitgliedern besteht. 4In diesem Fall beträgt die Zahl der in Satz 2 Buchstabe a und b bezeichneten Mitglieder je zehn. (2) Für die Bestellung der in Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a genannten Mitglieder gilt § 5 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes; für ihre Abberufung gilt §
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