Artikel 1 § 4 MitbestErgG
FNA: 801-3
Fassung vom: 07.08.1956
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst, BGBl. I S. 3311 vom 07.08.2021

Artikel 1 § 4 MitbestErgG (Umsatzverhältnis)

Artikel 1 § 4 (Umsatzverhältnis)

MitbestErgG ( Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie )

(1) 1Das nach § 3 maßgebliche Umsatzverhältnis hat der Abschlußprüfer des herrschenden Unternehmens zu ermitteln. 2Ist der Jahresabschluß des herrschenden Unternehmens nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften durch Abschlußprüfer zu prüfen, so wird das Umsatzverhältnis von einem in entsprechender Anwendung der §§ 318, 319 Absatz 1 bis 4 und § 319 b des Handelsgesetzbuchs sowie des Artikels 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27. 5. 2014, S. 77; L 170 vom 11. 6. 2014, S. 66) zu bestellenden Prüfer ermittelt. (2) 1Der Prüfer hat für jedes Geschäftsjahr vor Ablauf von fünf Monaten nach dessen Ende über das Ergebnis seiner Ermittlungen schriftlich zu berichten. 2Der Bericht ist den Verwaltungsträgern des herrschenden Unternehmens vorzulegen. (3)