Artikel 1 § 16 LfzG
FNA: 800-19-2
Fassung vom: 27.07.1969
Außerkraft mit dem: 31.12.2005
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz über den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I 2005 S. 3686 vom 22.12.2005

Artikel 1 § 16 LfzG Satzung

Artikel 1 § 16 Satzung

LfzG ( Lohnfortzahlungsgesetz )

(1) Die Satzung der Krankenkasse muß bestimmen über 1. Höhe der Umlagesätze, 2. Bildung von Betriebsmitteln, 3. Aufstellung des Haushaltes, 4. Prüfung und Abnahme des Rechnungsabschlusses. (2) Die Satzung kann 1. die Höhe der Erstattung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 4 in Verbindung mit Nr. 1 beschränken, 1a. eine pauschale Erstattung des von den Arbeitgebern zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags für das nach § 11 des Mutterschutzgesetzes gezahlte Arbeitsentgelt vorsehen, 2. die Zahlung von Vorschüssen vorsehen, 3. die Festsetzung der Umlagebeträge nach dem für die Berechnung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geltenden Grundlohn zulassen, 4. die in § 10 Abs. 1 genannte Zahl von zwanzig Arbeitnehmern bis auf dreißig heraufsetzen. (3) Die Betriebsmittel dürfen den Betrag der voraussichtlichen Ausgaben für drei Monate nicht übersteigen. (4)