(1) Die Satzung der Krankenkasse muß bestimmen über 1. Höhe der Umlagesätze, 2. Bildung von Betriebsmitteln, 3. Aufstellung des Haushaltes, 4. Prüfung und Abnahme des Rechnungsabschlusses. (2) Die Satzung kann 1. die Höhe der Erstattung nach §
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