LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.03.2011
13 SaGa 2/10
Normen:
ZPO § 917 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Karlsruhe, vom 09.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ga 5/10

Arrestgrund im Sinne von § 917 Abs. 1 ZPO bei Begehung einer Vermögensstraftat

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.2011 - Aktenzeichen 13 SaGa 2/10

DRsp Nr. 2012/4651

Arrestgrund im Sinne von § 917 Abs. 1 ZPO bei Begehung einer Vermögensstraftat

Allein die gegen ein fremdes Vermögen gerichtete Straftat begründet selbst noch keinen Arrestgrund im Sinne von § 917 Abs. 1 ZPO. Ein solcher kommt allenfalls dann in Betracht, wenn besondere Umstände der Tatbegehung darauf ausgerichtet sind, durch manipulatives Vorgehen Vermögensvorteile zu verschleiern.

1. Die Berufung der Arrestklägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 09.11.2010 (5 Ga 5/10) wird zurückgewiesen.

2. Die Arrestklägerin trägt die Kosten der Berufung.

Normenkette:

ZPO § 917 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Arrestklägerin begehrt die Aufrechterhaltung eines dinglichen Arrestes gemäß eines vom Arbeitsgericht ursprünglich ohne mündliche Verhandlung erlassenen Arrestbeschlusses vom 15.10.2010.

Die Arrestklägerin - die einen Stuckateur- und Malerfachbetrieb betreibt - behauptet, der Arrestbeklagte - ihr damaliger Arbeitnehmer - habe am 22.07.2010 und 29.07.2010 von einer Kundin jeweils EUR 12.500,00 in bar vereinnahmt, ohne das Geld an sie weiterzugeben.