LAG Köln - Urteil vom 14.01.2010
7 SaGa 24/09
Normen:
ZPO § 916 Abs. 1; ZPO § 917 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 22.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ga 140/09

Arrestantrag eines Vertriebsleiters zur Sicherung des Abfindungsanspruchs aus Aufhebungsvertrag

LAG Köln, Urteil vom 14.01.2010 - Aktenzeichen 7 SaGa 24/09

DRsp Nr. 2011/10070

Arrestantrag eines Vertriebsleiters zur Sicherung des Abfindungsanspruchs aus Aufhebungsvertrag

1. Sieht ein Aufhebungs-/Abwicklungsvertrag die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch ordentliche betriebsbedingte Kündigung gegen Zahlung einer Abfindung vor, so geht der Abfindungsanspruch regelmäßig unter, wenn das Arbeitsverhältnis im Wege überholender Kausalität aufgrund einer während der Kündigungsfrist erfolgenden fristlosen verhaltensbedingten Kündigung endet. 2. Ein Arrestgrund i. S. v. § 917 Abs. 1 ZPO setzt nur voraus, ob bestimmte Umstände, Vorkommnisse oder Handlungen objektiv die Besorgnis rechtfertigen, dass eine spätere Zwangsvollstreckung gefährdet sei. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob der Schuldner unlautere Absichten verfolgt, und auch nicht darauf, ob er rechtswidrig und/oder schuldhaft handelt. 3. Im Übrigen Parallelsache zu 7 SaGa 14/09 vom 10.12.2009.

Tenor

Die Berufung der Arrestbeklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22.10.2009 in Sachen

8 Ga 140/09 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 916 Abs. 1; ZPO § 917 Abs. 1;

Tatbestand