Die Beklagte hatte sich gegenüber dem zuständigen Arbeitsamt verpflichtet, vom Arbeitsamt schwer vermittelbare Jugendliche zu verschiedenen Ausbildungsberufen im Rahmen eines Berufsausbildungsverhältnisses weiterzubilden. Daher schloß sie u.a. mit dem Kläger einen Berufsausbildungsvertrag ab. Hierbei wurde ihm vom 01.09.1991 bis 31.08.1992 ein Ausbildungsentgelt in Höhe von 315,00 DM monatlich gezahlt; dieser Betrag war der Beklagten vom zuständigen Arbeitsamt (Abt. Berufsberatung) zur Verfügung gestellt worden. Da diese Vergütung unter den Beitragsbemessungsgrenzen zur Sozialversicherung lag, wurden keine Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung abgeführt.
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