Die Klägerin ist bei der Beklagten seit 1991 in deren . . . als kaufmännische Angestellte beschäftigt; sie ist dort als Kassiererin tätig. Am 24. April 1995 schlossen die Parteien die folgende Vereinbarung
Zwischen der Firma
und
Frau
wird folgende Vereinbarung geschlossen:
1. Das am 19.02.1991 mit Frau eingegangene Arbeitsverhältnis endet im gegenseitigen Einvernehmen mit Ablauf des 24.04.1995.
2. Der Resturlaub von 3 Tagen wird bezahlt.
3. Die Abrechnung sowie Ihre vollständigen Arbeitspapiere erhalten Sie nach erfolgter End-Abrechnung.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|