ArbG Wetzlar - Urteil vom 29.08.1995
1 Ca 273/95
Normen:
BGB § 123 ;
Fundstellen:
DB 1995, 2376
DB 2376

ArbG Wetzlar - Urteil vom 29.08.1995 (1 Ca 273/95) - DRsp Nr. 1998/3588

ArbG Wetzlar, Urteil vom 29.08.1995 - Aktenzeichen 1 Ca 273/95

DRsp Nr. 1998/3588

»Aufhebungsverträge sind dann gemäß § 123 BGB anfechtbar, wenn der Arbeitnehmer zuvor nicht über die Bedeutung derselben und ihre möglichen (sozialversicherungsrechtlichen) Folgen aufgeklärt wurde oder wenn ihm kein Widerruf für eine rechtliche Beratung vorbehalten wurde. Das Gericht hält damit an seiner Entscheidung (Betrieb 1991, 916) fest. Diese Entscheidung gebieten auch die Freiheitsrechte des Grundgesetzes, die jedem Bürger der Bundesrepublik Deutschland ermöglichen, sich vor rechtsverbindlichen Entscheidungen über deren Bedeutung und Folgen rechtskundig beraten zu lassen.«

Normenkette:

BGB § 123 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist bei der Beklagten seit 1991 in deren . . . als kaufmännische Angestellte beschäftigt; sie ist dort als Kassiererin tätig. Am 24. April 1995 schlossen die Parteien die folgende Vereinbarung

Zwischen der Firma

und

Frau

wird folgende Vereinbarung geschlossen:

1. Das am 19.02.1991 mit Frau eingegangene Arbeitsverhältnis endet im gegenseitigen Einvernehmen mit Ablauf des 24.04.1995.

2. Der Resturlaub von 3 Tagen wird bezahlt.

3. Die Abrechnung sowie Ihre vollständigen Arbeitspapiere erhalten Sie nach erfolgter End-Abrechnung.