"Der Ausschluß des Anspruchs [des Kl. auf Lohnfortzahlung] könnte zu bejahen sein bei verbotener, besonders gefährlicher oder die Kräfte des ArbNehmers übersteigender Nebentätigkeit, in deren Rahmen der ArbNehmer sich eine die Arbeitsunfähigkeit auslösende Verletzung zugezogen hat. So liegt der Fall hier indes nicht. Wertungsmäßig ist es etwas völlig anderes, ob der ArbNehmer (i. d. R. gegen Entgelt) eine besonders risikoreiche Nebentätigkeit ausführt und dann das Risiko hieraus auf den ArbGeber im Hauptarbeitsverhältnis abwälzen will, oder ob - wie hier - der ArbNehmer zwar eine mit einem gewissen Risiko behaftete Tätigkeit ausübt, dies jedoch ehrenamtlich im Rahmen der Freiwilligen Feuerwehr tut, also im allgemeinen Interesse. Im letztgenannten Fall spricht nichts dagegen §
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