ArbG Siegen - Beschluß vom 17.09.1982 (2 Ca 634/82) - DRsp Nr. 2001/5437
ArbG Siegen, Beschluß vom 17.09.1982 - Aktenzeichen 2 Ca 634/82
DRsp Nr. 2001/5437
1. Gegen die Streitwertfestsetzung des arbeitsgerichtlichen Urteils ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, der das Ausgangsgericht abhelfen kann.2. Ein Berufsausbildungsverhältnis ist kein Arbeitsverhältnis i.S: von § 12 Abs. 7ArbGG; jedoch ist diese Vorschrift auf Streitigkeiten aus einem Ausbildungsverhältnis entsprechend anzuwenden, wobei auf den Lohn für Gesellen im ersten Berufsjahr abzustellen ist.