Durch den Erziehungsurlaub wird das Arbeitsverhältnis in seinem rechtlichen Bestand grundsätzlich nicht berührt. ... Für die Dauer des Erziehungsurlaubs ist der ArbNehmer nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet, der ArbGeber allerdings auch von der Zahlung des Arbeitslohnes freigestellt. Hinsichtlich der weiteren Zahlungen aus dem Arbeitsverhältnis kommt es darauf an, ob Leistungen im wesentlichen an die Betriebszugehörigkeit anknüpfen; für diesen Fall sind sie auch den ArbNehmern, die Erziehungsurlaub in Anspruch nehmen, zu zahlen. Dies gilt jedoch nicht für zusätzliche Zahlungen unabhängig von ihrer Rechtsgrundlage, wenn sie auf der Gegenleistung für geleistete Arbeit beruhen. ...
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|