»Nach inzwischen gefestigter Rechtspr. des BAG (zuletzt [in] BB 1986, 594 [hier: VI (604) 161 c]) kann der ArbNehmer die Rücknahme einer mißbilligenden Äußerung des ArbGebers verlangen, wenn diese nach Form und Inhalt dazu geeignet ist, ihn in seiner Rechtsstellung zu beeinträchtigen. Hierzu gehören vor allem schriftliche Rügen und Verwarnungen, die zu den Personalakten genommen werden. ...
Bei der [umstrittenen] Verwarnung ist [allerdings] von maßgeblicher Bedeutung, daß deren Wirkung ein Jahr später gemäß der Betriebsordnung beendet ist.
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