ArbG Osnabrück - Urteil vom 05.02.2007
3 Ca 778/06
Normen:
KSchG § 1 Abs. 5 ; BetrVG § 112 ; AGG § 7 Abs. 2 ;
Fundstellen:
ZIP 2007, 1284

ArbG Osnabrück - Urteil vom 05.02.2007 (3 Ca 778/06) - DRsp Nr. 2007/12244

ArbG Osnabrück, Urteil vom 05.02.2007 - Aktenzeichen 3 Ca 778/06

DRsp Nr. 2007/12244

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 5 ; BetrVG § 112 ; AGG § 7 Abs. 2 ;

Tatbestand:

I.

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der von der Beklagten aufgrund des am 08.09.2006 geschlossenen Interessenausgleichs und Sozialplans ausgesprochene betriebsbedingte Kündigung vom ... .

Der Kläger ist seit dem ... bei der Beklagten als ... beschäftigt. Sein durchschnittliches Bruttomonatsgehalt beträgt ... .

Laut Angaben zur Massenentlassungsanzeige (Anlage 17 des Schriftsatzes der Beklagten vom 18.12 2006) waren bei der Beklagten im September 2006 insgesamt 5.331 Arbeitnehmer beschäftigt. Im Rahmen der betriebsbedingten Kündigung des Klägers kündigte die Beklagte weiteren 618 Beschäftigten betriebsbedingt.

Beginnend ab dem 01.06.2006 fanden zwischen der Beklagten und dem Betriebsrat Gespräche zur Vorbereitung eines Interessenausgleichs nebst Sozialplan statt. Auf der Grundlage dieser Gespräche und nach einer Betriebsversammlung am 16.08.2006 wurde der vereinbarte Sozialplan und Interessenausgleich Nr. 17/06 am 08.09.2006 vom Betriebsratsvorsitzenden mit Wirkung für den Betriebsrat unterzeichnet. Aufgrund der kollektiven Vereinbarungen wurden 619 betriebsbedingte Kündigungen ausgesprochen (vgl. Anlage 15 des Schriftsatzes der Beklagten vom 18.12.2006).

In dem Sozialplan und Interessenausgleich Nr. 17/06 haben die Betriebsparteien unter 2 c) Folgendes zur Sozialauswahl vereinbart.