ArbG Nürnberg - Endurteil vom 22.02.2010
6 Ca 1084/09

ArbG Nürnberg - Endurteil vom 22.02.2010 (6 Ca 1084/09) - DRsp Nr. 2011/8291

ArbG Nürnberg, Endurteil vom 22.02.2010 - Aktenzeichen 6 Ca 1084/09

DRsp Nr. 2011/8291

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.021,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %- Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 10.04.2009 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Kosten der Nebenintervention tragen die Streithelfer jeweils selbst.

3. Der Streitwert wird auf 1.021,06 € festgesetzt.

4. Soweit die Berufung nicht schon von Gesetzes wegen statthaft ist, wird sie gesondert zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruchsübergang von Vergütungsansprüchen des Streithelfers zu 1) für den Monat Oktober 2008 gegen die Beklagte.

Der Streithelfer zu 1) war bei der Beklagten beginnend ab 18.08.2008 beschäftigt. Anlässlich einer vor dem Arbeitsgericht Würzburg - Kammer Aschaffenburg - geführten Bestandsstreitigkeit (Az: 5 Ca 1590/08), in welcher der Kläger darüber hinaus auch ausstehende Vergütungsansprüche bis einschließlich 31.10.2008 in Höhe von 3.151,98 € brutto geltend gemacht hat, unterbreitete das Gericht den Parteien nachfolgenden Vergleichsvorschlag:

"1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete aufgrund ordentlicher Arbeitgeberkündigung in der Probezeit vom 17.11.2008 mit Ablauf des 19.11.2008 in tariflicher Kündigungsfrist.

2. Die Beklagte zahlt an den Kläger als Arbeitslohn noch insgesamt Euro 2.701,68 brutto.

(....)

Erläuterung: