ArbG München - Urteil vom 09.05.2008
27 Ca 15234/07
Normen:
TVG § 3 Abs. 3; TVG § 4 Abs. 1;

ArbG München - Urteil vom 09.05.2008 (27 Ca 15234/07) - DRsp Nr. 2010/14201

ArbG München, Urteil vom 09.05.2008 - Aktenzeichen 27 Ca 15234/07

DRsp Nr. 2010/14201

1. Nach Austritt des Arbeitgebers aus dem Arbeitgeberverband wirkt der kraft betrieblicher Übung auf das Arbeitsverhältnis zur Anwendung kommende Tarifvertrag ERA-Anpassungsfonds in der zum Zeitpunkt des Austritts geltenden Fassung gemäß § 3 Abs. 3 TVG fort. 2. Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine Einmalzahlung gemäß § 4c Tarifvertrag ERA-Anpassungsfonds vom 19.12.2003, wenn der Arbeitgeber das ERA-Entgeltsystem nicht bis zum 28.06.2006 eingeführt hat.

In dem Rechtsstreit

erlässt das Arbeitsgericht München durch Richterin am Arbeitsgericht Kautnik als Vorsitzende und die ehrenamtlichen Richter Schubert und Emmenegger aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11.04.2008 folgendes Endurteil:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Euro 964,53 (i.W.: neunhundertvierundsechzig 53/100 Euro) brutto nebst 5 % Zinsen hieraus über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.05.2007 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird auf Euro 964,53 festgesetzt.

Normenkette:

TVG § 3 Abs. 3; TVG § 4 Abs. 1;

Tatbestand: