ArbG Lörrach - Beschluss vom 15.04.2005
5 BV 3/01

ArbG Lörrach - Beschluss vom 15.04.2005 (5 BV 3/01) - DRsp Nr. 2006/2401

ArbG Lörrach, Beschluss vom 15.04.2005 - Aktenzeichen 5 BV 3/01

DRsp Nr. 2006/2401

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Spruches der Einigungsstelle zu Arbeitszeitfragen.

Der Antragsteller ist ein Kreisverband des Deutschen Roten Kreuzes. Unter anderem - hier allein von Interesse - betreibt er den Rettungsdienst im Landkreis .... . Hierzu unterhält der Antragsteller mehrere Rettungswachen, teils rund um die Uhr, teils nur zu bestimmten Zeiten besetzt. Der Antragsgegner/Bet. zu 2. ist der im Betrieb des Antragstellers gebildete Betriebsrat.

Der Antragsteller hat mit seinen Arbeitnehmern jedenfalls in den Arbeitsverträgen die Anwendbarkeit der für den Bereich des Deutschen Roten Kreuzes geltenden Tarifverträge vereinbart. Nach § 14 Abs. 1 DRKTV beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 38,5 Stunden. Bei Vorliegen von sog. Arbeitsbereitschaft in bestimmten Umfängen ist gem. § 14 Abs. 2 DRK-TV eine Verlängerung der Wochenarbeitszeit möglich. Zwischen den Beteiligten ist außer Streit, dass jedenfalls die Voraussetzungen einer Verlängerung der Wochenarbeitszeit nach § 14 Abs. 2 lit. b) DRK-TV, mithin auf 49 Wochenstunden, vorliegen. Der Arbeitgeber begehrte an sich die Verlängerung der Wochenarbeitszeit auf 54 Stunden.