ArbG Leipzig - Urteil vom 30.03.1993
20 Ca 8653/92
Normen:
MTArb-OMTArb-O (Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechtes für Arbeiter an den MTB II und an den MTL II vom 10.12.1990 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 12.10.1991) § 57 Abs. 2, 3;
Fundstellen:
EzA Art. 20 Einigungsvertrag Nr. 20

ArbG Leipzig - Urteil vom 30.03.1993 (20 Ca 8653/92) - DRsp Nr. 1998/6190

ArbG Leipzig, Urteil vom 30.03.1993 - Aktenzeichen 20 Ca 8653/92

DRsp Nr. 1998/6190

Zur Wirksamkeit der erklärten Kündigung eines Arbeitsverhältnisses.

Normenkette:

MTArb-OMTArb-O (Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechtes für Arbeiter an den MTB II und an den MTL II vom 10.12.1990 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 12.10.1991) § 57 Abs. 2, 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der vom Beklagten mit Schreiben vom 12;10.1992 erklärten Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Der am 21.01.1962 geborene Kläger war seit dem 01.01.1984 an der nunmehrigen Hochschule für Technik, Wirtschaft*und Kultur (FH Leipzig) als Kraftfahrer beschäftigt. Der Kläger ist ledig und unterhaltspflichtig für ein Kind. Er verdiente zuletzt 2.118,00 DM brutto.

Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechtes für Arbeiter an den MTB II und an den MTL II (MTArb-O) vom 10.12.1990 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 12.10.1991 Anwendung. Beide Parteien sind aufgrund ihrer Verbandszugehörigkeit tarifgebunden.

Mit Schreiben vom 12.10.1992, dem Kläger zugegangen am 16.10.1992 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 30.11.1992 wegen mangelnden Bedarfs gemäß Einigungsvertrag vom 31.08.1990, Anlage I Kap. XIX Sachgebiet A Abschn. III Nr. 1 Abs. 4 Nr. 2 und 3.