ArbG Leipzig - Urteil vom 24.05.1996
3 Ca 706/96
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 ; GG Art. 9 Abs. 3 ;

ArbG Leipzig - Urteil vom 24.05.1996 (3 Ca 706/96) - DRsp Nr. 1998/6185

ArbG Leipzig, Urteil vom 24.05.1996 - Aktenzeichen 3 Ca 706/96

DRsp Nr. 1998/6185

Schadensersatzanspruch bei Verletzung der Friedenspflicht.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 ; GG Art. 9 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt gegenüber der Beklagten Schadenersatz in Höhe von DM 163.356,87.

Die Klägerin und die Beklagte waren Tarifvertragsparteien des Entgelttarifvertrages für die Süßwarenindustrie Ost, abgeschlossen zwischen dem Bundesverband der Deutschen Süßwarenindustrie e.V. und der Beklagten.

Die Klägerin war vom 1. Januar 1991 Mitglied des Bundesverbandes der Süßwarenindustrie e.V..

Die Beklagte kündigte den Tarifvertrag für die Süßwarenindustrie Ost zum 28. Februar 1995. Nach ergebnislosen Tarifverhandlungen rief die Beklagte am 23. Mai 1995 zur Urabstimmung auf, in deren Ergebnis ab dem 30. Mai 1995 im Tarifgebiet Ost (5 neue Bundesländer) ein unbefristeter Streik durchgeführt wurde. Im Rahmen des durchgeführten Streiks wurde die Klägerin in der Zeit vom 30. Mai 1995 bis zum 13. Juni 1995 durch die Beklagte bestreikt.

Mit Schreiben vom 6. Juni 1995 erklärte die Klägerin gegenüber dem Bundesverband der Deutschen Süßwarenindustrie e.V. ihren Austritt aus dem Verband. Das Schreiben hat nachfolgenden Wortlaut:

"Sehr geehrter Vorstand,

Sehr geehrter Herr Dörflinger,